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I. Geltung

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insgesamt Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend: „Besteller“ oder „Auftraggeber“) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob wir unsere Lieferungen und Leistungen aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrages erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen auch dann keine Geltung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht gesondert und ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmen der Zeschky-Gruppe und damit insbesondere für Geschäfte mit der Zeschky Galvanik GmbH & Co. KG in Wetter, Arnsberg, Gladbeck und der Zeschky Galvanik& Services GmbH in Wetter und der Zeschky Beschichtungstechnik GmbH in Wetter.

II. Zukünftige Geschäfte

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

III. Angebote und Vertragsunterlagen

1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.

2. Für Inhalt und Umfang unserer Liefer- und Leistungspflichten ist, solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, unser Angebot maßgebend.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten von uns in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Preise nur unter der Bedingung, dass die zu bearbeitenden Teile beschichtungs- und veredelungsgerecht konstruiert sind. Für die Bearbeitung von solchen Materialien, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand.

2.Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich von uns genannte und vereinbarte Preise rein netto ohne Transport- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Metallteuerungszuschläge und Umweltschutzzuschläge sind den Preisen hinzuzurechnen. Sofern der Transport der von uns bearbeiteten Waren von uns durchgeführt wird, stellen wir Transport- und Verpackungskosten gesondert in Rechnung. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers und auf seine Kosten abgeschlossen.

3. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen; die Wertstellung erfolgt auf den Tag der Einlösung. Diskontspesen und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar fällig.

4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung und deren Fälligkeit in Verzug. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Tritt während der Vertragslaufzeit eine Änderung unserer maßgebenden Kostenfaktoren ein, insbesondere Material-,Entsorgungsund Energiekosten, oder ändern sich direkt oder indirekt die Preisbildung beeinflussende öffentliche Abgaben, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im gleichen Verhältnis anzupassen.

V. Lieferung

1. Von uns angegebene Lieferzeiten gelten nur ungefähr. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller Lieferzeiten angibt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller und die vereinbarte Bereitstellung der Rohware im Beschichtungswerk voraus.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, mit unserer Liefer- und Leistungspflicht in Verzug, so ist unsere Haftung für den Verzugsschaden auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzuges, max. jedoch auf 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe der vorstehenden Pauschalen entstanden ist. Die Rechte des Bestellers auf Gewährleistung und Schadenersatz nach den sonstigen Vorschriften dieser AGB, insbesondere im Abschnitt „Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens“ und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt

3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Leistung besteht.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit der Lieferung an den Auftraggeber, bei Versendung der Gegenstände jedoch spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

6. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

7. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

VI. Ausschussmenge

Wir weisen darauf hin und dem Besteller ist bekannt, dass Oberflächenbearbeitung und Beschichtung nicht immer und in allen Fällen uneingeschränkt mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können, und dass von daher bei der Durchführung von Beschichtungsarbeiten auch bei Beachtung der Regeln der Technik und der einschlägigen Normen eine gewisse Ausschussmenge der bearbeiteten Teile entstehen kann.

Bei der Durchführung der uns in Auftrag gegebenen Bearbeitung kann es daher zu Fehlern und zu einem Ausschuss der zu bearbeitenden Teile in einem Umfang von maximal 3% der zu bearbeitenden Teile kommen. Eine Ausschussmenge von bis zu 3% der bearbeiteten Teile gilt daher als vereinbart und stellt keinen von uns zu vertretenden Mangel der uns in Auftrag gegebenen Leistung dar. Für Kleinchargen gelten Sonderregelungen.

VII. Eigenschaften der zu bearbeitenden Teile

1. Wir führen die uns in Auftrag gegebenen Arbeiten ordnungsgemäß nach den Regeln der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Normen durch. Voraussetzung ist, dass die uns zur Bearbeitung überlassenen Teile zur Oberflächenbeschichtung geeignet sind, d.h. eine beschichtungsgerechte Oberfläche sowie eine beschichtungsgerechte Konstruktion aufweisen. Wir verweisen insoweit auch auf die einschlägigen gültigen Regelwerke und auf unsere eigenen dem Besteller zur Verfügung gestellten Informationen. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Aus Umweltgesichtspunkten erwarten wir eine deutliche Reduzierung der Ölmenge an der Rohware, da wir sonst einen zusätzlichen Wascharbeitsgang kostenpflichtig einplanen müssen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass die uns zur Bearbeitung übergebenen Teile zur Oberflächenbeschichtung nach den vorstehend genannten Voraussetzungen geeignet sind. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, besondere Untersuchungen und/oder Prüfungen der angelieferten Teile auf ihre Eignung zur Oberflächenbeschichtung durchzuführen. Veränderungen des RohteilAnlieferzustandes müssen angezeigt werden, sonst verfällt die Gewährleistung.

2. Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Schichtdicke, Korrosionsschutzbeständigkeit und Reibungskoeffizienten zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-, Sortier- oder Verpackungsvorgänge erfolgt. Jede mechanische Belastung der Bauteile und Oberflächen hat negativen Einfluß auf die Korrosionsbeständigkeit. Bei dem Einsatz von Versiegelungen (Top Coats) sind Flecken und Tropfen, ggf. Läufer und Versiegelungsreste nicht zu vermeiden. Bei Trommelware kann es durch die Warenbewegung zu Beschädigungen und Verbiegungen kommen. Durch den nasschemichen Prozess sind Farbabweichungen prozessbedingt nicht vermeidbar. Will der Vertragspartner sich auf die zugesicherten Eigenschaften berufen, muss er eine sachgemäße Behandlung der Ware nachweisen.

3. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet.Nachträgliche Verfärbung kann nicht generell ausgeschlossen werden. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

4. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen. Sollte kein Messpunkt vereinbart sein, wird an der wesentlichen Fläche gemessen. Durch geeignete Maßnahmen sind chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Bei Bauteilen mit Festigkeiten über 1000 N/mm² empfehlen wir die Umstellung auf organische Schichtsysteme (z.B. Zinklamelle oder KTL). Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung ( mit Angabe zu Temperatur und Haltezeit) für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansonsten orientieren wir uns an DIN 50969. Verspannungstests werden in unserem Haus nicht durchgeführt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

VIII. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Dem Besteller stehenGewährleistungsrechte nur zu, wenn er die von uns bearbeiteten Gegenstände nach deren Erhalt unverzüglich auf Fehler untersucht und festgestellte Mängel uns unverzüglich schriftlich anzeigt. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB gelten insoweit entsprechend.

2. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen sind, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

3. Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als dass das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt wurde. Wird Rückverpackung verlangt muss das Verpackungsmaterial wiederverwendbar sein. Die Verpackung muss geeignet sein. Kartons sind ungeeignet, da diese meistens beschädigt und nicht wieder verwendet werden können. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Sind die von uns durchgeführten Arbeiten mangelhaft, so ist der Besteller in erster Linie nur berechtigt, die Nacherfüllung gem. § 635 BGB zu verlangen. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Nacherfüllung über eine vom Besteller angesetzte angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

5. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere solche Ersatzansprüche wegen Beschädigung der zu bearbeitenden Gegenstände oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für solche Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beruhen; er gilt weiter nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

IX. Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Versicherung angelieferter Ware

Die uns angelieferte Ware einschließlich beigestellter Gebinde, Verpackungen und Transportsysteme ist bis zur Auslieferung über unsere Versicherungsverträge im üblichen Umfang versichert, allerdings ohne dass uns gegenüber dem Besteller eine Pflicht zur Versicherung trifft, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart war. Es besteht allerdings unter anderem kein Versicherungsschutz gegen Diebstahl. Vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen, insbesondere gegen Diebstahtl, muss der Besteller eigenständig abschließen.

XI. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Unbeschadet speziellerer Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts „Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens“ eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind alle Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkungen dieses Abschnitts „Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens“ gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. UN-Kaufrecht

Soweit das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) anwendbar ist, gilt ergänzend zu den übrigen Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes: 1. Im Falle des Art. 39 Abs. 1 CISG hat die Anzeige der Vertragswidrigkeit unverzüglich im Sinne des § 177 Abs. 1 und 3 HGB zu erfolgen. Die Anwendung von Art. 44 CISG ist ausgeschlossen.

2. Die Haftung nach Artikel 45 b) CISG ist auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des Art. 25 CISG beschränkt.

3. Bei Sachmängeln von geringerer Bedeutung ist der Käufer auf den Rechtsbehelf der Minderung beschränkt.

4. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes ist der Käufer in erster Linie nur berechtigt, Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Art. 46 CISG zu verlangen. Sind wir zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung über eine vom Käufer angesetzte angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung aus anderen Gründen fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

5. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für solche Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beruhen; er gilt weiter nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht das Gesetz in § 634 a Abs. 3 BGB eine längere Frist vorschreibt. XIII. Fertigung nach Muster Muster, die einem Auftrag zugrundeliegen, sind unverbindlich. Wir gewährleisten lediglich eine annähernd mustergleiche Ausführung, da bei galvanischen und chemischen Prozessen unter anderem aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials gewisse Abweichungen auch bei sorgfältiger und sachgerechter Bearbeitung nicht ausgeschlossen werden können.

XIV. Erweitertes Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den in unserem Besitz gelangten Gegenständen und Materialien zu. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden. Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht in den in unserem Besitz befindlichen Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden zu. Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers bleibt hiervon unberührt. XV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns bearbeiteten und an den Besteller gelieferten Teilen bis zur vollständigen Bezahlung der uns für die Bearbeitung und Lieferung zustehenden Vergütung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

2. Werden die von uns im Auftrag des Bestellers bearbeiteten Teile vor der vollständigen Bezahlung der uns für die Bearbeitung zustehenden Vergütung durch den Besteller an diesen zurückgegeben, so überträgt uns der Besteller im Zeitpunkt, in dem die bearbeitete Ware unser Werk verlässt, zur Sicherung der uns für die Vergütung der Bearbeitung zustehenden Zahlungsansprüche das Eigentum an den uns überlassenen und bearbeiteten Teilen. Die Übergabe der Teile an uns wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die Teile aufgrund der vorliegenden Vereinbarung für uns verwahrt.

3. Ist der Besteller nicht Eigentümer der Teile, steht ihm jedoch ein Anwartschaftsrecht zu, überträgt der Besteller in gleicher Weise das Anwartschaftsrecht auf uns. Wir sind insoweit berechtigt, den Wegfall eines Eigentumsvorbehalts herbeizuführen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Fall weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die von uns bearbeiteten Teile im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die von uns bearbeiteten Teile ohne oder nach weiterer Verarbeitung veräußert werden. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Fall weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

6. Sofern die von uns bearbeiteten Teile durch den Besteller weiter verarbeitet oder umgebildet werden, gilt dies stets als von uns vorgenommen. Werden die von uns bearbeiteten Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von uns bearbeiteten Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die von uns bearbeiteten Teile.

7. Werden die von uns bearbeiteten Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der von uns bearbeiteten Teile zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

1. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen unser Geschäftssitz.

2. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ebenfalls unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Individualabreden und die Auslegung des Vertrags, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese dem UN-Kaufrecht, das UN-Kaufrecht in seinem Anwendungsbereich dem sonstigen Recht der Bundesrepublik Deutschland und dieses der Entscheidung des berufenen Richters nach bestem Wissen und Gewissen vor.

4. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt: Wir sind nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherstreitigkeiten teilzunehmen.

XVII. Höhere Gewalt

1. In Fällen höherer Gewalt sind unsere vertraglichen Pflichten für die Dauer und in dem Umfang ausgesetzt, der durch das jeweilige, von außen eingetretene Ereignis erzwungen wird. Insbesondere verlängern sich unsere Lieferfristen im beschriebenen Umfang, und zwar auch dann, wenn bereits ein Verzug vorliegt. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z.B. Pandemie, Epidemie, Seuchen), Naturkatastrophen (z.B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen und Akte terroristischer Gewalt. Eine Aussetzung unserer vertraglichen Pflichten tritt auch ein in Situationen, in denen wir aufgrund der genannten Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erforderliche Materialien von unseren Zulieferern erhalten.

2. Soweit nach dieser Klausel Vertragspflichten ausgesetzt sind und sich daraus eine Störung des vorgesehenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in einer Weise anzupassen, die dem ursprünglichen Gleichgewicht wieder möglichst nahe kommt.

3. Wir informieren den Besteller unverzüglich, sobald sich die Gefahr eines Falles höherer Gewalt abzeichnet, über die Art, den Zeitpunkt und das voraussichtliche Ausmaß der davon ausgehenden Beeinträchtigung. Die Informationspflichten dauern fort, bis die höhere Gewalt endet.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Dem Besteller und uns (den Vertragsparteien) ist bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Vertragsparteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Stand: Januar 2021

 

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